Das Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Anspruchsberechtigte Versicherte
- Anspruchszeitraum
- Berechnung des Mutterschaftsgeldes
- Ruhen des Mutterschaftsgeldes
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Beitragspflicht in der Sozialversicherung
- Steuerpflicht
- Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot
Allgemeines
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht auch die Gewährung von Mutterschaftsgeld vor. Für den Zeitraum der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird Schwangeren und Müttern das Mutterschaftsgeld für eine wirtschaftliche Absicherung gewährt. Gleichzeitig soll durch das Mutterschaftsgeld der Anreiz genommen werden, während der Schutzfristen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Bislang war § 200 RVO (Reichsversicherungsordnung) die Rechtsgrundlage für das Mutterschaftsgeld. Im Zuge der Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) wurde die Rechtsvorschrift in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt, in dem die Gesetzliche Krankenversicherung geregelt ist. Die neue Rechtsvorschrift trat am 30.10.2012 (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft.
Anspruchsberechtigte Versicherte
Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben nach § 24i SGB V weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Mit Urteil vom 03.06.1981 hat das Bundessozialgericht (Az. 3 RK 74/79) entschieden, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur für leibliche Mütter bestehen kann. Im Falle einer Adoption kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht realisiert werden.
§ 24i SGB V unterscheidet zwei Personenkreise, die einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben: Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld und Mitglieder, denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld
Ob Versicherte einen Krankengeldanspruch haben, ist nach § 44 SGB V zu beurteilen. Nach dieser Rechtsvorschrift haben folgende Personen einen Anspruch auf Krankengeld und damit auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld:
- Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen
- zur Berufsausbildung weibliche Beschäftigte
- Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten
- Heimarbeiterinnen
- Rehabilitandinnen mit Anspruch auf Übergangsgeld
- Künstlerinnen und Publizistinnen
- weibliche versicherte Behinderte, sofern nicht eine Tätigkeit in einem Berufsbildungsbereich der Werkstatt ohne Arbeitsentgeltbezug erfolgt
- weibliche hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige, die das Optionskrankengeld gewählt oder an einem Wahltarif Krankengeld teilnehmen
- weibliche Versicherte nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB V. Sollte die Mitgliedschaft allein wegen des Bezugs von Elterngeld fortbestehen, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Mitglieder, denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird
Mitglieder, die keinen Krankengeldanspruch haben, können auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisieren, wenn wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass zu Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht.
Als Beispiele, welche Personenkreise hierunter fallen können, sind folgende zu nennen:
- pflichtversicherte Studentinnen,
- Bezieherinnen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- weibliche Mitglieder, die freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Anspruchszeitraum
Mutterschaftsgeld vor Entbindung
Auf das Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich ab sechs Wochen vor dem Tag der Entbindung ein Anspruch. Sollte das Mutterschaftsgeld – was der Regelfall ist – vor der Entbindung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden, wird vom voraussichtlichen Entbindungstag ausgegangen; den voraussichtlichen Entbindungstag bestätigt der Arzt oder eine Hebamme.
Bislang (bis 29.10.2012) war zu beachten, dass das Zeugnis nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG ausgestellt sein durfte. Somit kam als frühestens Datum der Zeugniserstellung der 49. Tag vor dem voraussichtlichen/mutmaßlichen Entbindungstag in Frage. Mit der Überführung der Anspruchsgrundlage in das SGB V wurde diese Regelung komplett gestrichen. Das bedeutet, dass für die Berechnung des Beginns des Anspruchszeitraums auch ein älteres Zeugnis herangezogen werden kann, beispielsweise eine vom Arbeitgeber verlangte Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft. Damit werden unterschiedliche Beurteilungen über den voraussichtlichen Entbindungstag weitestgehend vermieden. Eine Kopie des Mutterpasses ist als ärztliches Zeugnis für den Nachweis des voraussichtlichen Entbindungstages allerdings nicht ausreichend.
Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag
Nach § 24i Abs. 3 SGB V besteht auch für den Entbindungstag ein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Sollten bei einer Mehrlingsgeburt die Kinder an verschiedenen Tagen geboren werden, gilt jeder dieser Tage als Entbindungstag.
Mutterschaftsgeld nach Entbindung
Für die Zeit nach der Entbindung wird das Mutterschaftsgeld für die ersten acht Wochen geleistet. Sollte es sich um eine Mehrlings- oder eine Frühgeburt handeln, besteht der Anspruch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung.
Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind ein Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm hat oder trotz eines höheren Geburtsgewichtes wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Haut, Haaren, Rumpf, Nägeln und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.
Sofern es sich um ein totgeborenes Kind (Totgeburt) oder um ein Kind handelt, das bei der Geburt verstorben ist, gilt dies ebenfalls als Frühgeburt in diesem Sinne, wenn die Leibesfrucht mindestens 500 Gramm wiegt (§ 29 Abs. 2 PersStdGAV) und die Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen. Mit dem 01.11.2018 wurde das Personenstandsgesetz (PStG) geändert. Seitdem liegt eine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStG auch dann vor, wenn die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde und das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt. Damit wird ab dem 01.11.2018 nicht mehr ausschließlich auf das Geburtsgewicht des Kindes abgestellt, sondern auch die Dauer der Schwangerschaft. Dies hat zur Folge, dass mehrere Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld erlangen können.
Ab dem 30.05.2017 (Tag nach Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts vom 23.05.2017 im Bundesgesetzblatt) beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist auch dann zwölf Wochen, wenn das Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Verlängerung der Schutzfrist innerhalb von acht Wochen nach der Geburt beantragt. Der Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist soll nach der Gesetzesbegründung beim Arbeitgeber gestellt werden. Allerdings ist beabsichtigt, dass ein Verfahren analog wie bei den Frühgeburten etabliert wird. Dies bedeutet, dass das Vordruckmuster 9 „Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten“ angepasst wird und mit diesem dann die Verlängerung von den betroffenen Frauen bei der Krankenkasse beantragt wird. Die Krankenkassen informieren im Anschluss den Arbeitgeber bzw. weitere Institutionen wie zum Beispiel die Agentur für Arbeit.
Sollte der Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung (s. oben) durch eine Frühgeburt oder eine sonstige vorzeitige Entbindung verkürzt werden, verlängert sich nach § 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V der Bezugszeitraum nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Anspruch besteht damit immer für mindestens 99 Tage bzw. bei Frühgeburten für 127 Tage. Als das Mutterschaftsgeld noch die Rechtsgrundlage in der RVO hatte, galt diese Regelung ausschließlich für Arbeitnehmerinnen, da ein Bezug auf § 3 Abs. 2 MuSchG genommen wurde. § 24i SGB V nimmt auf das Mutterschutzgesetz diesbezüglich keinen Bezug mehr. Dies bedeutet, dass die Regelungen bei einer Frühgeburt oder sonstigen vorzeitigen Entbindung nun für alle Frauen anzuwenden ist, also auch für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und freiwillig krankenversicherten Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld.
Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist ebenfalls in § 24i SGB V geregelt. Danach wird das Mutterschaftsgeld entweder
- aus dem Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG berechnet, wobei es in diesem Fall höchstens 13,00 Euro je Kalendertag beträgt oder
- es wird in Höhe des Krankengeldes berechnet, auf das bei einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch besteht.
Welche Berechnung zum Ansatz kommt, ist nach dem Personenkreis zu beurteilen.
1. Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts
Weibliche Mitglieder haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts, maximal täglich 13,00 Euro, wenn
- bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht,
- die Versicherte in Heimarbeit beschäftigt ist oder
- das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfristen zulässig aufgelöst wurde.
Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne ist ein auf einem Arbeitsvertrag beruhendes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis. In diesem Sinne wird ein solches genau wie in § 1 Nr. 1 MuSchG verstanden. Ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, ist diesbezüglich irrelevant. In welchem Umfang und in welcher Art das Arbeitsverhältnis besteht, ist ebenso irrelevant. Von daher kann es sich auch lediglich um eine vorübergehende Beschäftigung oder um eine geringfügige Beschäftigung handeln.
Ein Arbeitsverhältnis muss auch nur bei Beginn der Schutzfrist bestehen. Sofern das Arbeitsverhältnis rein faktischer Natur ist oder zu Beginn der Schutzfrist bereits gekündigt wurde, jedoch die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist hierfür die Berechnung nach dem Netto-Arbeitsentgelt vorzunehmen.
Ist die Versicherte bei Beginn der Schutzfrist in Elternzeit und besteht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch, besteht ab Schutzfristbeginn auch wieder ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sollte ein Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfrist beginnen, wird ab dem vereinbarten Beginn ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründet.
Heimarbeiterinnen/Hausgewerbetreibende
Zum Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiterinnen und Hausgewerbetreibende. Bei Heimarbeiterinnen handelt es sich um Frauen, die in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern gewerblich arbeiten, die aber die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlassen. Zum Personenkreis der Hausgewerbetreibenden zählen Personen, die in eigener Betriebsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken. Dabei arbeiten sie selbst wesentlich am Stück mit. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlassen.
Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis ist dann zulässig aufgelöst, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt. Auch beim Tod des Arbeitgebers oder einer Insolvenz ist eine solche Zustimmung erforderlich.
Ausgangszeitraum
Zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes wird von einem Ausgangszeitraum der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist ausgegangen. Dabei gilt ein Kalendermonat dann als abgerechnet, wenn der Arbeitgeber die betriebsübliche Entgeltabrechnung für den Betrieb abgeschlossen hat.
Netto-Arbeitsentgelt
Zur Berechnung des Netto-Arbeitsentgeltes ist vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV auszugehen, wobei ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt wird. Zur Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts werden vom Brutto-Arbeitsentgelt dann die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung [Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung], ggf. Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwandwintergeldes, Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt und Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge [Saarland und Bremen]) abgezogen.
Bei freiwillig krankenversicherten Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers, bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Das tägliche Netto-Arbeitsentgelt wird bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt berechnet, indem das Netto-Arbeitsentgelt im Ausgangszeitraum durch 90 Tage dividiert wird. Bei einem nicht gleichbleibenden Monatsgehalt wird das Netto-Arbeitsentgelt im Ausgangszeitraum durch die tatsächlichen Kalendertage dividiert. Bei beiden Berechnungsformeln sind Fehlzeiten im Ausgangszeitraum vom Divisor noch in Abzug zu bringen.
Sollte das errechnete tägliche Mutterschaftsgeld höher als 13,00 Euro sein, wird dieses maximal in Höhe von 13,00 Euro ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen sollten und sich das Mutterschaftsgeld damit aus einem Arbeitsentgelt mehrerer Beschäftigungsverhältnisse errechnet.
2. Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeld
Weibliche Mitglieder haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie
- nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- nicht in Heimarbeit beschäftigt sind
- das Arbeitsverhältnis nicht zulässig aufgelöst wurde.
Das Krankengeld wird in diesem Zusammenhang nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 47 und 47b SGB V berechnet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter: Krankengeld-Berechnung verwiesen. Sollte es sich um eine Versicherte handeln, die laufend Arbeitslosengeld bezieht, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (auch das Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigen nach Ablauf der Leistungsfortzahlung in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt) geleistet.
Das Mutterschaftsgeld ist auch in den Fällen in Höhe des Krankengeldes zu leisten, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Fristablauf oder Vergleich während der Schutzfrist endet. Ab dem Folgetag wird das Mutterschaftgeld in Höhe des Krankengeldes geleistet, während bis zum letzten Tag das Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgeltes, maximal in Höhe von 13,00 Euro, geleistet wird.
Ruhen des Mutterschaftsgeldes
Sinn und Zweck des Mutterschaftsgeldes ist, den Lebensunterhalt der Frau – zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss – während der Schutzfristen sicherzustellen. Mit dem Mutterschaftsgeld und dem Arbeitgeberzuschuss wird das bisherige Netto-Arbeitsentgelt ersetzt. Sollte die Versicherte während der Schutzfristen weitere Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts erzielen, muss vermieden werden, dass höhere Einkünfte als vor der Schutzfrist erzielt werden. § 24i Abs. 4 SGB V regelt daher, dass der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange die Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezieht. Hiervon ausgenommen wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Ein weitergewährtes Arbeitsentgelt, unter anderem ein Teilentgelt wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Sachbezüge, werden daher auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Sofern die Zahlungen durch den Arbeitgeber während des Mutterschaftsgeldbezuges zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Netto-Arbeitsentgelt um mehr als 50,00 Euro (Brutto-Zahlung) monatlich übersteigen, wird das Mutterschaftsgeld um den Nettobetrag des übersteigenden Betrages gekürzt.
Für Versicherte, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht der Anspruch auf Leistungen (§ 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Damit kommt das Mutterschaftsgeld in diesen Fällen zum Ruhen.
Nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V kommt das Ruhen auch für nach dem SGB V Versicherte zum Tragen, wenn ein Beitragsrückstand in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate besteht und trotz Mahnung nicht gezahlt wird. Mit dieser Rechtsvorschrift werden zwar die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ausgeschlossen (diese ruhen also nicht). Das Mutterschaftsgeld wird von diesem Ausschluss jedoch nicht erfasst. § 16 Abs. 3a SGB V wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 01.04.2007 eingeführt. In diesem Zusammenhang waren die Leistungen, welche von den Ruhenswirkungen ausgenommen wurden, an § 4 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes angelehnt. In dieser Rechtsvorschrift wird das Mutterschaftsgeld von den Ruhenswirkungen erfasst, sodass auch bei einem Beitragsrückstand das Mutterschaftsgeld nach § 16 Abs. 3a S. 2 SGB V zum Ruhen kommt.
Für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld ruhen andere Entgeltersatzleistungen, auf die ggf. ein Anspruch besteht. So ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, das Wahltarifkrankengeld, das Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 45 Abs. 4 SGB IX, das Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und das Versorgungskrankengeld nach § 16 Abs. 4 BVG.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Zuschuss des Arbeitgebers
Wenn die Versicherte/Frau einen Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld hat, in einem laufenden Arbeitsverhältnis steht und das durchschnittliche Netto-Arbeitsentgelt in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn der Schutzfrist 13,00 Euro übersteigt, besteht nach § 20 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.
Sofern sich die Frau noch in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – aufgrund eines früher geborenen Kindes – befindet, entfällt der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss für diese Zeit. Die Fachkonferenz Leistungen der Kassenverbände vom 27./28.11.2012 hat allerdings festgehalten, dass die Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden kann. Es besteht dann ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG (bis 31.12.2017: § 14 Abs. 1 MuSchG) für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum.
Zuschuss zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung
Wurde das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG (bis 31.12.2017: § § 9 Abs. 3 MuSchG) aufgelöst, erhalten die betroffenen Versicherten den o. g. Arbeitgeberzuschuss durch die zuständige Krankenkasse ausgezahlt. Diese Leistung erbringen die Krankenkassen im Auftrag des Bundes. Seit dem 01.01.2009 erhalten die Krankenkassen entsprechend § 221 SGB V die Ausgaben u. a. für diese versicherungsfremde Leistung pauschal erstattet.
Die zuständige Krankenkasse zahlt den Zuschuss auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses den Zuschuss nicht zahlen kann (vgl. § 20 Abs. 3 MuSchG).
Beitragspflicht in der Sozialversicherung
Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
Das Mutterschaftsgeld ist in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig und unterliegt daher auch nicht der Beitragspflicht.
Arbeitslosenversicherung
Anders sieht es bei der Arbeitslosenversicherung aus. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III unterliegt das Mutterschaftsgeld grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungspflicht scheidet entsprechend § 26 Abs. 2a SGB III allerdings aus, wenn eine Vorpflichtversicherung aufgrund der Erziehung des Kindes nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht.
Nach § 26 Abs. 2a SGB III sind Personen in der Arbeitslosenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie ein Kind erziehen, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt allerdings nur dann, wenn unmittelbar vor der Kindererziehung
- Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand,
- eine laufende Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld, Übergangsgeld) nach dem SGB III bezogen wurde oder
- eine Beschäftigung ausgeübt wurde, welche als Arbeitsbeschäftigungsmaßnahme gefördert wurde.
Die Versicherungspflicht aufgrund der Erziehung des Kindes geht der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld vor. Dies bedeutet, dass im Regelfall ab dem Entbindungstag das Mutterschaftsgeld nicht mehr beitragspflichtig ist, da die Mutter die Erziehung des Kindes übernimmt. Sollte die Mutter nicht gesetzlich rentenversichert sein, kommt diese Vorpflichtversicherung nicht zustande, was dazu führt, dass auch ab dem Entbindungstag das Mutterschaftsgeld versicherungs- und damit beitragspflichtig ist.
Die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht werden durch die zuständige Krankenkasse alleine – also ohne Beteiligung der Versicherten – getragen.
Steuerpflicht
Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Gleiches gilt auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das Mutterschaftsgeld in die Steuerprogression einbezogen.
Über das bezahlte Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung erstellt. Zudem wird das geleistete Mutterschaftsgeld dem zuständigen Finanzamt in Form einer maschinellen Datenübermittlung übermittelt.
Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot
Bei einer Schwangeren kann es – vor dem Beginn der Schutzfristen – möglich sein, dass diese ihre Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Dies kann der Fall sein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies kann aber auch dann der Fall sein, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht, sofern die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das sogenannte „ärztliche Beschäftigungsverbot“ ist in § 16 Abs. 1 MuSchG geregelt.
Der behandelnde Arzt muss unterscheiden, ob die Schwangere arbeitsunfähig ist oder ob ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG auszusprechen ist. Die Abgrenzung – Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot – ist in der Praxis nicht immer einfach zu treffen. Folgende Punkte können für die Unterscheidung berücksichtigt werden:
- Eine Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Schwangere aufgrund einer Erkrankung (z. B. Beinbruch) nicht in der Lage ist, die Arbeit aufzunehmen.
- Ein Beschäftigungsverbot erfordert grundsätzlich keine Erkrankung. Es genügt, wenn eine Gefährdung für die Mutter und/oder das Kind durch eine Arbeitsaufnahme gegeben ist. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn eine Risikoschwangerschaft besteht.
- Sollten gleichzeitig sowohl Arbeitsunfähigkeit als auch die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot gegeben sein, ist nach dem Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 08./09.05.1990 vorrangig Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und zu bescheinigen.
- Sofern eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und damit die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung bewirkt, ist maßgebend, ob darin ausschließlich die Ursache in der Schwangerschaft liegt. Sobald ausschließlich die Ursache in der Schwangerschaft begründet ist, greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Das Bundesarbeitsgericht konnte mit Urteil vom 13.02.2002 (Az. 5 AZR 588/00) in einem Klagefall nicht ausschließen, dass erst durch die Schwangerschaft eine sich körperlich auswirkende Anfälligkeit für psychische Belastungen vorliegt.
- Hat der Arzt bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und tritt eine Arbeitsunfähigkeit hinzu, wird das Beschäftigungsverbot während der Arbeitsunfähigkeit verdrängt (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 12.03.1997, Az. 5 AZR 766/95).
Hinweis: Bei einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kommt die Zahlung von Krankengeld in Betracht. Bei einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG muss der Arbeitgeber über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots den sogenannten Mutterschutzlohn leisten.
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FAQs
Welche Sozialversicherung zahlt Mutterschaftsgeld? ›
Für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein sogenanntes Mutterschaftsgeld als Einkommensersatz an die Arbeitnehmerin. Das ist in § 24i SGB V geregelt.
Wer zahlt das Geld im Mutterschutz? ›Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere, die bei Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Krankenkasse zahlt der schwangeren Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag.
Ist Mutterschaftsgeld sozialversicherungspflichtig? ›Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei.
Wann ruht das Mutterschaftsgeld? ›Das Mutterschaftsgeld ruht, wenn und soweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt wird. Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält unter den gleichen Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, höchstens jedoch insgesamt 210 €.
Was zahlt der Arbeitgeber bei Mutterschaftsgeld? ›Jeder Arbeitgeber zahlt von dem gesamten Zuschuss den Anteil, den Sie von Ihrem gesamten Einkommen bei ihm verdienen. Das heißt: Wenn Sie bei dem einen Arbeitgeber zum Beispiel 60 % Ihres gesamten Einkommens verdienen, dann zahlt dieser auch 60 % des Arbeitgeber-Zuschusses.
Wer zahlt Mutterschaftsgeld Arbeitgeber oder Krankenkasse? ›Als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin bekommst Du sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, pro Tag bis zu 13 Euro. Dein Arbeitgeber stockt die Zahlung auf, so dass Du auch während des Mutterschutzes auf Dein bisheriges Nettogehalt kommst.
Wer zahlt nach 8 Wochen Mutterschutz? ›Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen
Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt, also während des Mutterschutzes, bekommst Du Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 19 MuSchG) und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 20 MuSchG).
Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere, die bei Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Krankenkasse zahlt der schwangeren Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag.
Wird Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber beantragt? ›Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Vielen Arbeitgebern genügt ein formloses Schreiben. Möchte Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihre Schwangerschaft, kann Ihnen diese Ihr Arzt, Ihre Ärztin oder Hebamme ausstellen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
Welche SV Meldung bei Mutterschutz? ›Die häufigsten Unterbrechungszeiten sind: Bezug von Krankengeld (Abgabegrund 51) Mutterschutz (Abgabegrund 51) Elternzeit (Abgabegrund 52)
Ist Mutterschaftsgeld Rentenversicherungspflichtig? ›
Für die Zeit des Beschäftigungsverbots wird gemäß § 13 MuSchG regelmäßig Mutterschaftsgeld gezahlt. Der Bezug von Mutterschaftsgeld unterliegt nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie viel muss der Arbeitgeber im Mutterschutz zahlen? ›Wie hoch es ist, richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Mutterschutz. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn.
Warum ist Mutterschaftsgeld steuerfrei? ›Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss selbst sind steuerfrei. Sie müssen also keine Steuern dafür zahlen. Allerdings unterliegen sie dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Das heißt: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird.
Wer zahlt Mutterschaftsgeld nach Beschäftigungsverbot? ›Mutterschutzlohn zahlen Sie vom Beginn des Beschäftigungsverbots an. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag springt in der Regel die Krankenkasse Ihrer Arbeitnehmerin mit Mutterschaftsgeld ein.
Wird das Elterngeld mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet? ›Mutterschaftsleistungen, die Sie für dasselbe Kind erhalten, für das Sie auch Elterngeld bekommen, werden komplett auf das Elterngeld angerechnet. Denn diese Mutterschaftsleistungen haben denselben Zweck wie das Elterngeld: Sie sind ein Ausgleich dafür, dass Ihnen nach der Geburt des Kindes Einkommen wegfällt.
Wird Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Krankenkasse erstattet? ›Den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können Sie sich von der Krankenkasse über die Umlage U2 zu 100 Prozent erstatten lassen. Dafür stellen Sie einfach einen elektronischen Antrag über ein zugelassenes Abrechnungsprogramm, zum Beispiel sv.net.
Wie viel Mutterschaftsgeld steht mir zu? ›Sie erhalten 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, bekommen also Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Hinweis: Beziehen Sie auch während der Schutzfrist Arbeitseinkommen, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Wann und wie beantrage ich Mutterschaftsgeld? ›Frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche stellen Frauenärzt oder Hebamme zwei Bescheinigungen aus, mit denen Schwangere zum einem ihr Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen und zum anderen den Arbeitgeber informieren sollten.
Was steht einer schwangeren an Geld zu? ›Ab 01.01.2021 erhältst du für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro.
Wie hoch ist das Elterngeld für 2 Jahre? ›Eltern können wählen zwischen bis zu 14 Monaten „Basiselterngeld“ zum vollen Satz (maximal 1800 Euro monatlich) oder 28 Monaten „Elterngeld Plus“ zum halbem Satz (maximal 900 Euro).
Wie viel verdient ein Frauenarzt an einer Schwangeren? ›
Für die Betreuung gesetzlich Krankenversicherter während der Schwangerschaft rechnen Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Gebührenordnungsposition (GOP) 01770 EBM ab. Die Leistung ist derzeit mit 112,27 Euro (1 093 Punkte) bewertet.
Ist Mutterschaftsgeld mehr als Gehalt? ›Ihr Mutterschutzlohn ist so hoch wie Ihr durchschnittlicher Brutto-Lohn vor dem Beginn Ihrer Schwangerschaft: Wenn Sie Ihren Lohn monatlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 3 Monate an. Wenn Sie Ihren Lohn wöchentlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen an.
Wie berechnet man Mutterschaftsgeld Beispiel? ›Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses wird das Nettogehalt der letzten drei Monate auf den einzelnen Tag umgerechnet, also: 2.121 (Euro) x 3 (Monate) / 90 (Tage) = 70,70 Euro. Ihre Arbeitnehmerin bekommt 70,70 Euro pro Tag während der Schutzfristen.
Was gibt es für Geld nach der Geburt? ›Kindergeld. Kindergeld können Sie nach der Geburt beantragen. Es sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag.
Was muss der Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz beachten? ›Gesundheits- und Gefahrenschutz. Ein Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.
Wie lange wird Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bezahlt? ›Im Normalfall sind dies sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach. Im § 24i des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dabei wird bereits auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss hingewiesen.
Wer zahlt SV Beiträge während Elternzeit? ›Sind Sie ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen Sie normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, gegebenenfalls ist das der Mindestbeitrag. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber einen Anspruch auf Familienversicherung hätten, besteht für Sie Beitragsfreiheit.
Welche SV Meldungen gibt es? ›Gängige Meldegründe sind die Anmeldung, die Abmeldung, die Jahresmeldung, die Unterbrechungsmeldung und in bestimmten Branchen die Sofortmeldung. Der Abgabegrund verdeutlicht den Zweck der Meldung und legt fest, welche Angaben gemacht werden müssen.
Welche Meldungen muss ein Arbeitgeber machen? ›Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Arbeitgeber für alle Beschäftigten sowohl für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch für die Unfallversicherung jeweils eine Jahresmeldung erstellen. Gemeldet wird das im vergangenen Kalenderjahr beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
Wer zahlt Mutterschaftsgeld ohne Arbeitgeber? ›Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von Ihrer Krankenkasse.
Ist Mutterschutz und Mutterschaftsgeld das gleiche? ›
Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen. Während der Mutterschutzfrist bekommen Sie: Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind.
Ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld eine Entgeltersatzleistung? ›Das Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige Frauen während der Zeit der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
Wird Mutterschaftsgeld vom Lohn abgezogen? ›Wie wird die Leistung besteuert? Das Mutterschaftsgeld muss nicht versteuert werden. Das gilt sowohl für die 13 Euro der Krankenkasse als auch für den Zuschuss des Arbeitgebers. Allerdings unterliegt die Leistung dem Progressionsvorbehalt.
Hat der Arbeitgeber Nachteile bei Beschäftigungsverbot? ›Finanziell entstehen dem Arbeitgeber durch ein Beschäftigungsverbot keine Nachteile.
Was wird bei der u2 erstattet? ›Die Arbeitgeberversicherung erstattet Arbeitgebern 100 Prozent des fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz – zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Welche Kosten hat der Arbeitgeber bei Beschäftigungsverbot? ›Liegt ein Beschäftigungsverbot vor, erstattet Ihnen die TK das gezahlte Brutto-Arbeitsentgelt in voller Höhe und ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Außerdem erstattet die TK die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, in tatsächlicher Höhe.
Warum bekommt man nur für 10 Monate Elterngeld? ›Zu beachten ist, dass das Mutterschaftsgeld und Elterngeld nicht parallel gezahlt werden. Im Mutterschutz gibt es Mutterschaftsgeld und danach erst Elterngeld. Das bedeutet, dass Mütter real keine 12 Monate Elterngeld erhalten, sondern nur 10 Monate, da nach der Geburt normalerweise noch 8 Wochen Mutterschutz folgen.
Was ist höher Mutterschaftsgeld oder Elterngeld? ›Das Elterngeld fällt höher aus, als dein Mutterschaftsgeld
Ist das Elterngeld (genauer Basiselterngeld) höher als dein Mutterschaftsgeld, zahlt dir die Elterngeldstelle den Differenzbetrag in Form von Elterngeld.
Den Zuschuss berechnet der Arbeitgeber anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Um den kalendertäglichen Betrag zu ermitteln, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt der drei Monate durch 90 Tage, bei Wochenlohn durch 91 Tage.
Wer erstattet den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? ›Den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können Sie sich von der Krankenkasse über die Umlage U2 zu 100 Prozent erstatten lassen. Dafür stellen Sie einfach einen elektronischen Antrag über ein zugelassenes Abrechnungsprogramm, zum Beispiel sv.net.
Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge in der Elternzeit? ›
Sind Sie ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen Sie normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, gegebenenfalls ist das der Mindestbeitrag. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber einen Anspruch auf Familienversicherung hätten, besteht für Sie Beitragsfreiheit.
Wird Mutterschutzlohn von der Krankenkasse erstattet? ›Die Aufwendungen für den Mutterschutz werden durchgängig von allen Krankenkassen zu 100 Prozent erstattet. Das ist gesetzlich so festgelegt. Dazu zählen: Der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wird das Mutterschaftsgeld vom Gehalt abgezogen? ›Das Mutterschaftsgeld muss nicht versteuert werden. Das gilt sowohl für die 13 Euro der Krankenkasse als auch für den Zuschuss des Arbeitgebers. Allerdings unterliegt die Leistung dem Progressionsvorbehalt. Heißt: Der Steuersatz, zudem das übrige Einkommen versteuert wird, ändert sich leicht.
Was bekommt der Arbeitgeber bei u2 erstattet? ›Die Arbeitgeberversicherung erstattet Arbeitgebern 100 Prozent des fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz – zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Was zahlt mein Arbeitgeber während Elternzeit? ›Während der Elternzeit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber keinen Lohn. Sie können aber Elterngeld beantragen. Das ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat, die einen Ausgleich schafft, falls Sie nach der Geburt des Kindes zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten.
Was geht vom Elterngeld noch ab? ›Abzüge für Sozialabgaben
Von Ihrem durchschnittlichen Brutto-Monats-Einkommen werden außerdem Beträge für Sozialabgaben abgezogen: 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für die Renten-Versicherung und. 2 % für die Arbeitslosen-Versicherung.
Während der eigentlichen Elternzeit zahlt der Arbeitgeber nichts, da das Arbeitsverhältnis formal ruht. Das Elterngeld müssen Arbeitnehmer selber beantragen, es wird vom Bundesland gezahlt. Insofern haben Arbeitgeber die Möglichkeit, durch Befristung die entstehende Lücke zu schließen.
Wie viel Geld gibt es im Mutterschutz? ›Während des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Wie hoch es ist, richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Mutterschutz. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn? ›Mutterschutzlohn: Das Geld, das Sie von Ihrem Arbeitgeber während eines individuellen Beschäftigungsverbots erhalten, wird Mutterschutzlohn genannt. Mutterschaftsgeld: Dieses Geld erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse während Ihres gesetzlichen Beschäftigungsverbotes.
Was zahlt die Krankenkasse für Schwangere? ›Das Wichtigste in Kürze: Drei Ultraschalluntersuchungen sind während einer Schwangerschaft Kassenleistung. Auch alle wichtigen Tests auf Erkrankungen wie Röteln, Hepatitis B, HIV oder Schwangerschaftsdiabetes sind für gesetzlich Versicherte kostenfrei.